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Irreführung – Werbung mit „EU-GmbH“ LG Dresden, Urteil v. 11.4.2006, Az. 42 O 386/05,rechtskräftig, NJW 2007, 88 = GRUR-RR 2007, 25 – §§ 3, 5 Abs. 1, 8 UWG Redaktioneller Leitsatz: Wer in der Internet-Suchmaschine „Google“ unterden Stichworten „EU“, „GmbH“ und „Limited“ für eigene Dienstleistungen auf dem Gebiet des Ver-triebs von Mantelgesellschaften mit dem Begriff „EU-GmbH“ wirbt, verstößt gegen das Irrefüh-rungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG, da hierdurchsuggeriert wird, man vertreibe eine Gesell-schaftsform mit beschränkter Haftung nach ein-heitlichem Recht der Europäischen Union. Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Gebiet desVertriebs von Mantelgesellschaften. Die Klägerin bie-tet als Dienstleistung die Gründung und Verwaltungsowie die Vermittlungen von Kapitalgesellschaften an.Die Beklagte bietet Hilfestellung bei der Gründungund Verwaltung der englischen Gesellschaftsform„private limited company by shares“ an. Die Beklagteschaltete im März 2005 in der InternetsuchmaschineGoogle Deutschland eine Anzeige, die unter denSuchbegriffen „EU“, „GmbH“, und „Limited“ einzuse-hen war und folgenden Inhalt hatte: „EU-GmbH. Limi-ted Beratung vom Testsieger! Die Alternative zu deut-schen Rechtsformen www.go-limited.de“. Das LGDresden nahm einen Wettbewerbsverstoß durch irre-führende Werbung an. Das Gericht war der Auffas-sung, die streitgegenständliche Webung „EU-GmbH“suggeriere durch die Verbindung zwischen der Abkür-zung für Europäische Union und der Abkürzung fürGesellschaft mit beschränkter Haftung im Singular,dass es sich um eine einheitliche Gesellschaftsformnach EU-Recht handele. Ein solches Verständnisdränge sich nach dem Wortsinn einem juristisch nichtvorgebildeten Laien auf.

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